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Gültig ab 01.04.2021
Für Neuanschließer (in der Regel Neubauten) betragen die Beitragssätze
Für sog. Altanschließer, d.h. Grundstückseigentümer, deren Grundstücke vor dem 01.01.1997 an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen wurden, gelten bei einer Nacherhebung z.B. bei An- und Umbauten, Wintergärten usw. folgende Beiträge.
Im Kommunalabgabengesetz (KAG) – Artikel 5 – schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen. Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eben diese öffentliche Einrichtung Wasserversorgungsanlage ein Vorteil erwächst. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt.
Die Beitragssätze sind in der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes geregelt.
Herstellungsbeitrage entstehen
Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.
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